6. 6.1 Nach der Rechtsprechung stellen Verfügungen betreffend sozialhilferechtliche Auflagen Zwischenverfügungen dar, die nur dann selbstständig anfechtbar sind, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Regel ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, der eine unmittelbare Überprüfung sozialhilferechtlicher Auflagen gebieten würde. Die Rechtmässigkeit sozialhilferechtlicher Auflagen ist deshalb im Zusammenhang mit einer Anfechtung des Endentscheids, also beispielsweise einer Verfügung betreffend eine Reduktion von Unterstützungsleistungen, zu überprüfen (BGE 146 I 62 Erw. 5; VerwGE B 2019/280 vom 19. März 2020).