Seite 8/17 auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten bzw. dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-RL Kap. C.4.1; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.3). Es steht der unterstützten Person innerhalb der Dispositionsfreiheit bei geringfügiger Überschreitung frei, in der zu teuren Wohnung zu verbleiben und den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu bezahlen (keine Zweckentfremdung; W IZENT, A.A.O., RZ. 501; VerwGE B 2015/134 vom 27. September 2016 Erw. 2.3.2).