_ betragen die Wohnkosten für einen Ein-Personenhaushalt maximal Fr. 850.–, für einen Zwei-Personenhaushalt maximal Fr. 1'200.– und für einen Drei-Personenhaushalt maximal Fr. 1'400.– (act. 16-2). Der Mietzinszuschlag für Personen mit einem gerichtlich festgelegten Besuchsrecht für ein oder zwei Kinder jedes zweite Wochenende beträgt Fr. 150.– (act. 16-1).