Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3). Gemäss den Richtlinien der politischen Gemeinde X.___ betragen die Wohnkosten für einen Ein-Personenhaushalt maximal Fr. 850.–, für einen Zwei-Personenhaushalt maximal Fr. 1'200.– und für einen Drei-Personenhaushalt maximal Fr. 1'400.– (act. 16-2).