4.2 Die Vorinstanz bringt zusammengefasst vor (act. 6), der Rekurrent sei im Erstgespräch am 2. Februar 2021 nach dem Austritt aus der Rehaklinik am 31. Januar 2021 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Wohnkosten zu hoch seien und er sich um eine günstigere Wohnung bemühen müsse. Die Auflage dazu sei mit Verfügung vom 25. Februar 2021 (recte: 26. März 2021) erteilt worden. Der Rekurrent habe keine Wohnungsbemühungen getätigt. Er sei darüber informiert worden, dass die politische Gemeinde X.___ beim Umzug, bei der Reinigung und bei der Abgabe der Wohnung Hilfestellung leiste.