1 des Dispositivs kann unter Berücksichtigung der Ziff. 2 des Dispositivs nur so verstanden werden, dass die Vorinstanz die Berücksichtigung von maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. September 2021 zeitlich unbefristet hat regeln wollen und – als Ausnahme davon – für die Monate Januar 2022 bis März 2022 ausserordentlich die Berücksichtigung von Fr. 1'400.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zugesprochen hat. Der Rekurrent hat dies offenkundig auch so verstanden. Ziff. 1 des Dispositivs regelt also auch die ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten.