4 des Dispositivs), verfügt. Der Rekurrent beantragt die Übernahme der Wohnkosten von Fr. 1'400.– rückwirkend ab 1. Oktober 2021 und für die Zukunft ab 1. April 2022, die Berücksichtigung der ärztlichen Bestätigung von dipl.med. D.___ vom 9. Dezember 2021 und den Verzicht auf Wohnungsbemühungen. Er ficht also sinngemäss nur die Ziff. 1 und 3 des Dispositivs an. Aus dem Dispositiv geht nicht klar hervor, ob die Vorinstanz die ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten verfügt hat. Auch der Verfügungsbegründung lässt sich dazu nichts entnehmen. Ein Dispositiv muss klar und eindeutig formuliert sein (KIENER / RÜT- SCHE / KUHN, ÖFFENTLICHES VERFAHRENSRECHT, 3. AUFL.