3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2022 die Berücksichtigung von maximal Fr. 1'000.– für die Wohnungsmiete im Budget ab 1. September 2021 (Ziff. 1 des Dispositivs), die Übernahme von Fr. 1'400.– für die Wohnungsmiete für die Monate Januar 2022 bis März 2022 (Ziff. 2 des Dispositivs), die (erneute) Erteilung der Auflage, dass sich der Rekurrent um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen habe (Ziff. 3 des Dispositivs), und dass im Übrigen die Verfügung vom 25. Februar 2021 in Kraft bleibe (Ziff. 4 des Dispositivs), verfügt.