Die politische Gemeinde X.___ wendet, soweit ersichtlich, grundsätzlich das KOS-Handbuch und die SKOS-RL an. Die vorliegende Streitsache ist dementsprechend in erster Linie unter Beizug dieser Rechtsgrundlagen zu beurteilen. Seite 5/17 3. Zunächst ist zu prüfen, was Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet.