3. Die Wohnungskosten von Fr. 1'400.– seien auch rückwirkend ab 1.10.2021 zu übernehmen (Differenz von Fr. 400.– welche das Sozialamt ab 01.10.2021 nicht mehr übernommen hat). » Seite 3/17 G. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2022 beantragte das Sozialamt, die Übernahme der zu hohen Mietkosten sei abzulehnen. Die Übernahme der Mietzinsausstände sei abzulehnen und die Auflage für Wohnungsbemühungen sei beizubehalten (act. 6).