{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nIn Bezug auf die Auflage, Wohnungsbemühungen zu tätigen, hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie hat nicht ausreichend abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist, namentlich\naus gesundheitlicher Sicht. Der Rekurs ist in diesem Punkt insofern gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.\n\nDie von der Vorinstanz bereits vollzogene reduzierte Anrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022 ist mangels Vollstreckbarkeit der Reduktion ebenfalls\nrechtswidrig. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten den im Sinn von Erw. 9 zu\nermittelnden Fehlbetrag ab 1. April 2022 nachzuzahlen. Der erneut erteilten\nAuflage, Wohnungsbemühungen zu tätigen, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Ziff. 3 des Dispositivs ist ersatzlos aufzuheben.\n\n12. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n\nSeite 16/17\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Bei einer Rückweisung ist diejenige Partei als obsiegend zu betrachten, welche die Fehlerhaftigkeit des Entscheids geltend gemacht und die Rückweisung erwirkt hat (R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG,\nART. 95 VRP RZ. 5). Die Vorinstanz ist im Ergebnis vollständig unterlegen.\nEine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint als angemessen (Ziff. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).\nDem Verfahrensausgang zufolge hätte die Vorinstanz die amtlichen Kosten\nzu tragen. Auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 4. Januar 2022 wird aufgehoben und\n\na. die Sache wird hinsichtlich der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten im Sinn der Erwägungen\n8.2.3 und 8.3.3 an die Vorinstanz zurückgewiesen;\n\nb. die Vorinstanz wird im Sinn der Erwägungen 7.3 und 9 zur Nachzahlung an den Rekurrenten verpflichtet.\n\n2. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 4. Januar 2022 wird ersatzlos\naufgehoben.\n\n3. Er werden keine amtlichen Kosten erhoben.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 17/17\n"}