{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n9. Eine Reduktion von Sozialhilfeleistungen ist vollstreckbar, wenn\ndie Verfügung betreffend die Leistungsreduktion formell rechtskräftig geworden ist oder wenn einem dagegen erhobenen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP hat ein Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die\nVollstreckbarkeit anordnet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2022 einem allfällig dagegen erhobenen Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Aus dem Klientenkontoauszug ist ersichtlich, dass sie am 29. März 2022, 29. April 2022, 30. Mai 2022, 1. Juli\n2022 und 13. Juli 2022 lediglich Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten statt die tatsächlichen Mietkosten von Fr. 1'400.– als Ausgaben berücksichtigt hat (act. 19-5; vgl. auch Budgets ab April 2022, act. 19-6). Es ist\nalso davon auszugehen, dass die Vorinstanz ab 1. April 2022 die reduzierte\nAnrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten bereits vollstreckt hat. Dies\nist rechtswidrig. Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, die Bedarfsberechnung des Rekurrenten ab 1. April 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und den sich daraus\nergebenden Fehlbetrag dem Rekurrenten nachzuzahlen. Die Berechnung hat\ngrundsätzlich über den 30. Juni 2022 hinaus zu erfolgen, zumal der Rekurrent\ndie Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2022 betreffend Einstellung der\nfinanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 beim Departement des Innern ebenfalls angefochten (DIGS 411-666) und die Vorinstanz in dieser Verfügung einem allfällig dagegen erhobenen Rekurs die aufschiebende Wirkung ebenfalls nicht entzogen hat (act. 19-4). Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass\nder massgebliche Sachverhalt nach dem 30. Juni 2022 unverändert geblieben ist.\n\n10. Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der (erneuten) Auflage, Wohnungsbemühungen zu tätigen (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom\n4. Januar 2022), ist festzuhalten, dass dieser Auflage keine eigenständige\n\nSeite 15/17\nBedeutung zukommt. Es handelt sich lediglich um eine Wiederholung der Auflage in der Verfügung vom 26. März 2021. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erw. 8.3 verwiesen werden. Ziff. 3 des Dispositivs ist ersatzlos\naufzuheben.\n\n11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der am\n4. Januar 2022 rückwirkend per 1. September 2021 verfügten und ab 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 tatsächlich bereits erfolgten reduzierten Berücksichtigung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'000.– statt\nFr. 1'400.– die massgebenden Verfahrensprinzipien, namentlich die Pflicht,\neine Reduktion der finanziellen Sozialhilfe zu verfügen, bevor die Reduktion\ntatsächlich vollzogen wird, verletzt hat. Der Rekurs ist deshalb in diesem\nPunkt gutzuheissen und die Vorinstanz hat dem Rekurrenten den Betrag von\nFr. 1'200.– (3 x Fr. 400.–) nachzuzahlen.\n\nBei der Verfügung vom 26. März 2021 hat es sich um eine nicht selbstständig\nanfechtbare Zwischenverfügung gehandelt. Die Rechtmässigkeit der darin erteilten Auflage, der Rekurrent habe sich um eine günstigere Wohngelegenheit\nzu bemühen, ist deshalb zusammen mit dem Endentscheid, also der Verfügung vom 4. Januar 2022, zu überprüfen. In Bezug auf die am 26. März 2021\nangekündigte und am 4. Januar 2022 verfügte reduzierte Anrechnung von\nmaximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. September\n2021 ist festzuhalten, dass beim Haushalt des Rekurrenten aufgrund der alternierenden Obhut betreffend den Sohn C.___ von einem Zwei-Personen-\nhaushalt auszugehen ist. Für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten beträgt der\nMietzins-Höchstansatz somit Fr. 1'200.–. Die am 4. Januar 2022 verfügte reduzierte Anrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022 von Fr. 1'000.– ist damit rechtwidrig.\n\n"}