{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n8.3.3 Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den rechtserheblichen\nSachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (Art.12 VRP, Art. 4bis SHG). Sie hat die notwendigen Abklärungen so lange vorzunehmen, bis der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem\nerforderlichen Beweismass als erstellt gilt (VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen) bzw. bis eine materielle Beweislosigkeit\nbesteht. Eine materielle Beweislosigkeit liegt erst dann vor, wenn keine weiteren Abklärungsmassnahmen zur Verfügung stehen oder wenn von weiteren\nSachverhaltsabklärungen kein Beweisfortschritt zu erwarten ist. Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass die Beweisführungslast bei der Sozialhilfebehörde liegt. Von der Beweisführungslast ist die Beweislast zu unterscheiden, also die Frage, wer den Nachteil einer unbewiesen gebliebenen Tatsache trägt. Bei anspruchsbegründenden Tatsachen liegt die Beweislast beim\nGesuchsteller; bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem\ndamit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei\nder Rückerstattung liegt sie bei der Sozialhilfebehörde (VerwGE B 2019/125\nvom 12. Februar 2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend hat noch keine\nmaterielle Beweislosigkeit vorgelegen, als die Vorinstanz dem Arztzeugnis\n\nSeite 14/17\nvon dipl.med. D.___ keinen ausreichenden Beweiswert zuerkannt hat. Vielmehr hätte sie zwecks Klärung, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel\naus gesundheitlicher Sicht zumutbar sei, weitere Abklärungen vornehmen\nmüssen, beispielsweise durch das Stellen von Rückfragen bei dipl.med.\nD.___, durch das Einholen eines detaillierten Arztzeugnisses oder durch das\nVeranlassen einer vertrauensärztlichen Untersuchung (vgl. W IZENT, A.A.O.,\nRZ. 1078, 1089). Die Vorinstanz hat also den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Rekurs ist in diesem Punkt insofern gutzuheissen, als die Sache zu\nweiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz\nzurückzuweisen ist. Dabei bleibt es ihr überlassen, welche weiteren Beweismittel sie einholen wird. Weil die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ungenügend abgeklärt hat, ist die reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten\nab 1. April 2022 (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Januar 2022)\nebenfalls rechtswidrig.\n\n"}