{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n8.3\n8.3.1 Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist geeignet, die\nHilfebedürftigkeit des Rekurrenten zu mildern. Aus den dem Departement des\nInnern zur Verfügung stehenden Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass die\nVorinstanz vor der Erteilung der Auflage die Situation daraufhin geprüft hätte,\nob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar sei, namentlich aus gesundheitlicher Sicht (vgl. Erw. 5.2), obwohl sie Kenntnis von den Hospitalisierungen des Rekurrenten bis 31. Januar 2021 und den diesen zugrundeliegenden Diagnosen gehabt hat. Auch für die Zeit nach dem 26. März 2021 liegen\nkeine Abklärungen der Vorinstanz betreffend den Gesundheitszustand des\nRekurrenten vor. Belegt ist lediglich eine E-Mail vom 28. September 2021 der\nzuständigen Sozialarbeiterin an den Rekurrenten (act. 1-4), worin sie ihm mitgeteilt hat, damit die überhöhten Wohnkosten ab September 2021 übernommen würden, habe er zu belegen, dass er keine adäquate Wohnung in der\nGemeinde habe finden können oder dass er aufgrund seiner Gesundheit nicht\nin der Lage sei, Wohnungsbemühungen zu tätigen (Einreichen eines Arztzeugnisses). Der Rekurrent hat gemäss seinen eigenen Angaben drei Arztzeugnisse eingereicht, zuletzt das in den Akten liegende Zeugnis von\ndipl.med. D.___, datiert auf den 9. Dezember 2021. Die Vorinstanz hat dieses\nArztzeugnis als nicht ausreichenden Beweis dafür, dass der Rekurrent weder\nWohnungsbemühungen tätigen noch die Wohnung wechseln könne, qualifiziert (vgl. angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2022).\n\n8.3.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Arztzeugnis vom 9. Dezember 2021 zu Recht keinen ausreichenden Beweiswert zuerkannt hat. Grundsätzlich gilt im Sozialhilferecht das Beweismass der vollen Überzeugung. Dies\nist dann erfüllt, wenn die entscheidende Behörde überzeugt ist, dass sich ein\nSachverhalt so wie festgestellt verhält und nicht anders, wenn also alle Zweifel ausgeräumt sind oder als leicht erscheinen (B. MÄRKLI, PK VRP/SG,\nART. 12–13 VRP RZ. 18). Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines\nSachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht\nverlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der\n\nSeite 13/17\nbehaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der\nLebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt\nist (VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 Erw. 3.2). Dipl.med. D.___\nist der Hausarzt des Rekurrenten. Seine Bestätigung, dass es dem Rekurrenten aus gesundheitlichen Gründen seit der Entlassung aus der Reha am\n31. Januar 2021 bis zum 9. Dezember 2021 nicht möglich gewesen sei, aus\neigener Kraft einen Wohnungswechsel vorzunehmen, und dass der Rekurrent\nmental und körperlich nicht in der Lage gewesen sei, Wohnungsbemühungen\nzu tätigen, ist sehr kurz ausgefallen. Insbesondere hat dipl.med. D.___ keine\nnäheren Angaben dazu gemacht, aus welchen gesundheitlichen Gründen der\nRekurrent keine Wohnungsbemühungen hat tätigen und er nicht hätte umziehen können. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der zweite Satz des\nArztzeugnisses gemäss den Angaben des Rekurrenten «auf Vorlage» der Sozialarbeiterin in der E-Mail vom 13. Dezember 2021 ergänzt worden ist. Der\nUmstand, dass der Hausarzt «auf Vorlage» der Vorinstanz ein Arztzeugnis\nausgestellt hat und dass er sich darin nicht näher zu den gesundheitlichen\nGründen geäussert hat, weckt ernsthafte Zweifel am Beweiswert des Arztzeugnisses. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihres Therapieauftrags in einem Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten stehen und im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen (BGE 125 V 353 Erw. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 814/03 vom 5. April 2004 Erw. 2.4.2).\nDie Vorinstanz hat dem Arztzeugnis somit zu Recht keinen ausreichenden\nBeweiswert zuerkannt.\n\n"}