{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nNach der Rechtsprechung muss zur Ausübung eines Besuchsrechts, welches\ndas Übernachten mitumfasst, dem Kind die Möglichkeit zugestanden werden,\nbeim nicht obhutsberechtigten Elternteil zu übernachten. Die Wohnung soll\ndabei so ausgestaltet sein, dass das Kind in einem separaten Zimmer schlafen kann. Bei zwei Kindern besteht grundsätzlich kein Anspruch auf je ein eigenes Zimmer (VerwGE B 2019/117 vom 18. Dezember 2019 Erw. 3.2;\nSKOS-RL Kap. C.4.2). Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall, in dem es\num ein Besuchsrecht der nicht obhutsberechtigten, unterstützten Person für\nseine zwei Kinder ging (Betreuung jedes zweite Wochenende sowie während\nvier Wochen Ferien und an den Feiertagen zur Hälfte), es für sachgerecht erachtet, in Bezug auf die zu berücksichtigenden Wohnkosten von einem Zwei-\nPersonenhaushalt auszugehen. Es hat darauf hingewiesen, dass der entsprechende Höchstansatz der politischen Gemeinde lediglich auf den Preis und\nnicht auf die Wohnungsgrösse abzielt (VerwGE B 2019/117 vom 18. Dezember 2019 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Ist bei einem Besuchsrecht für zwei Kinder\nhinsichtlich der Wohnkosten von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen,\nmuss dies zwingend auch in einem Fall einer alternierenden Obhut gelten,\ndenn im Unterschied zu einem Besuchsrecht lebt das Kind bei einer alternierenden Obhut nicht überwiegend bei einem, sondern es lebt bei beiden Elternteilen.\n\n8.2.3 Da der Sohn C.___ während rund der Hälfte der Zeit beim Rekurrenten lebt, ist der Haushalt des Rekurrenten in Bezug auf die Wohnkosten\nals Zwei-Personenhaushalt zu qualifizieren und nicht als Ein-Personenhaus-\nhalt mit einem Mietzinszuschlag zur Ausübung eines Besuchsrechts für ein\nbis zwei Kinder. In welchem Umfang der Rekurrent den Sohn B.___ betreut,\nkann bei diesem Ergebnis offenbleiben, denn selbst wenn B.___ – wie C.___\n– beim Rekurrenten übernachten würde, wäre von einem Zwei-Personen-\n\nSeite 12/17\nhaushalt auszugehen. Ein Anspruch auf je ein eigenes Zimmer pro Kind bestünde nämlich nicht, zumal bis zum Auszug der früheren Lebenspartnerin\ndes Rekurrenten bis zu sechs Personen in der 4-Zimmerwohnung gewohnt\nhaben, mithin die vier Kinder nicht jedes ein Zimmer für sich allein gehabt haben können. Ein Drei-Personenhaushalt liegt damit nicht vor. Der Mietzins-\nHöchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt in der politischen Gemeinde X.___ Fr. 1'200.–. Nach dem Gesagten ist somit auch für den vorliegenden Fall nicht von einem massgeblichen Mietzins-Höchstansatz von\nFr. 1'000.– inkl. Nebenkosten auszugehen, sondern von Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 (Ziff. 1 des Dispositivs\nder Verfügung vom 4. Januar 2022) erweist sich als rechtswidrig.\n\n"}