{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n8.2\n8.2.1 Die Vorinstanz hat am 26. März 2021 angekündigt und am 4. Januar 2022 verfügt, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten zu berücksichtigen. Sie hat den Haushalt des Rekurrenten als Ein-Per-\nsonenhaushalt qualifiziert und dafür Wohnkosten inkl. Nebenkosten von\nFr. 850.– berücksichtigt. Der Rekurrent bestreitet, dass er in einem Ein-Perso-\nnenhaushalt lebt. Er gibt an, dass sein älterer Sohn C.___ zu 50 Prozent bei\nihm wohne und dass er den jüngeren Sohn B.___ an zwei Tagen pro Woche\nbetreue. Gemäss dem Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019 besteht betreffend den Sohn C.___ eine gemeinsame (alternierende) Obhut: C.___ lebt\nin den geraden Wochen ab Freitagmorgen bis Montagmorgen und in den ungeraden Wochen ab Donnerstagmorgen bis Montagmorgen beim Rekurrenten. Gemäss dem Gerichtsentscheid vom 19. Oktober 2021 betreffend die\nRegelung der Elternrechte über den Sohn B.___ übernehmen die Eltern die\nBetreuung von B.___ gemeinsam. Im Streitfall – gemäss den Angaben des\nRekurrenten ist der Streitfall der Normalfall geworden – betreut der Rekurrent\nB.___ in den ungeraden Wochen am Donnerstag von 10 Uhr bis 17 Uhr und\nFreitag von 10 Uhr bis 18 Uhr sowie in den geraden Wochen am Samstag\nvon 10 Uhr bis 18 Uhr und am Sonntag von 10 Uhr bis 17 Uhr (Regelung ab\nOktober 2021 bis August 2022; auszugsweise Wiedergabe der beiden Urteile\nin act. 12).\n\nEine Vergütung von Kosten, die wegen der Betreuung von Kindern entstehen,\nsetzt voraus, dass die Betreuung effektiv ausgeübt wird (Tatsächlichkeitsprinzip; VerwGE B 2019/117 vom 18. Dezember 2019 Erw. 2.2; W IZENT, A.A.O.,\nRZ. 406). Die Vorinstanz geht in Bezug auf den Sohn C.___ offenkundig davon aus, dass die alternierende Obhut grundsätzlich so ausgeübt wird, wie sie\nim Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019 festgelegt worden ist, denn sie\nhat in den Budgets März 2021 bis Juli 2022 situationsbedingte Leistungen für\n\nSeite 11/17\nC.___ berücksichtigt, die betragsmässig leicht variiert haben (act. 19-6). Sie\nist dabei allerdings von einem Besuchsrecht statt von einer alternierenden\nObhut ausgegangen (act. 6-5). In Bezug auf den Sohn B.___ hat die Vorinstanz im Budget Juni 2022 situationsbedingte Leistungen von Fr. 450.– für ein\nBesuchsrecht für die Zeit von Januar 2022 bis Juni 2022 berücksichtigt (wie\nsich dieser Betrag zusammensetzt, ist aus den Akten nicht nachvollziehbar).\nUnstrittig ist also, dass der Sohn C.___ während rund der Hälfte der Zeit beim\nRekurrenten lebt und dass der Rekurrent auch den Sohn B.___ betreut.\n\n8.2.2 Die Vorinstanz hat als zusätzliche Wohnkosten infolge der Betreuung der beiden Söhne Fr. 150.– berücksichtigt. Sie hat sich dabei auf die Sozialhilferichtlinien der politischen Gemeinde X.___ gestützt. Diese sehen vor,\ndass der Mietzinszuschlag für Personen mit einem gerichtlich festgelegten\nBesuchsrecht für ein oder zwei Kinder jedes zweite Wochenende Fr. 150.–\nbeträgt (act. 16-1). Welche Wohnkosten im Fall einer alternierenden Obhut zu\nberücksichtigen sind, regeln die Sozialhilferichtlinien nicht.\n\n"}