{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n7.2 Die Anrechnung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten bildet Teil\ndes Anspruchs auf materielle Grundsicherung (vgl. Erw. 5.1). Werden überhöhte Wohnkosten auf den von einer politischen Gemeinde festgelegten\nHöchstansatz reduziert, handelt es sich um eine Reduktion der anzurechnenden Wohnkosten auf das zulässige Mass und nicht um eine Kürzung der finanziellen Sozialhilfe im Sinn von Art. 17 SHG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine Reduktion der anzurechnenden Wohnkosten jedoch gleich wie\neine Kürzung der finanziellen Sozialhilfe wegen Nichterfüllen einer Auflage zu\nverfügen (zur Reduktion der Wohnkosten vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2020.00002 vom 20. März 2020 Erw. 4; zur\nKürzung nach Art. 17 SHG vgl. VerwGE B 2020/238 und KOS-Handbuch zur\nSKOS-RL Kap. F.2). In der Praxis wird eine Reduktion der Wohnkosten respektive eine Kürzung der finanziellen Sozialhilfe in der Regel mit Wirkung ex\nnunc verfügt. Das Departement des Innern hat in einem Entscheid vom\n26. Juli 2010 eine rückwirkend verfügte sanktionelle Leistungskürzung (vgl.\nArt. 17 SHG in der damals geltenden Fassung) wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien für unzulässig erachtet. Zur Begründung hat\nes ausgeführt, es sei nicht zulässig, wirtschaftliche Hilfe ohne Erlass eines\nanfechtbaren Beschlusses einzustellen oder zu reduzieren. Vor Erlass der\nsanktionierenden Verfügung sei das rechtliche Gehör im Sinn von Art. 29 BV\nzu gewähren. Sanktionen seien in der Form einer anfechtbaren schriftlichen\nVerfügung zu erlassen und müssten begründet werden (Erw. 4.6). Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen und festgehalten, die Vorinstanz habe zutreffend entschieden, dass\nim vorliegenden Fall die rückwirkend verfügten Kürzungen nicht gerechtfertigt\nseien. Ob rückwirkend verfügte Kürzungen generell unzulässig sind, hat es\noffengelassen (VerwGE B 2010/191 vom 30. November 2010 Erw. 2.2). An\nder Rechtsauffassung, dass eine rückwirkend verfügte sanktionelle Leistungskürzung wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien unzulässig ist, ist festzuhalten. Das gleiche muss auch für eine rückwirkend verfügte\nReduktion der anzurechnenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten gelten, denn\nder unterstützten Person wird auf diese Weise verunmöglicht, rechtzeitig den\nRechtsweg zu beschreiten, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall –\nder reduzierte Betrag als Ausgabe bereits berücksichtigt worden ist (zur aufschiebenden Wirkung eines Rekurses vgl. Erw. 9).\n\n7.3 Die Vorinstanz hat mit der am 4. Januar 2022 rückwirkend per\n1. September 2021 verfügten und ab 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021\ntatsächlich bereits erfolgten Reduktion der Wohnkosten inkl. Nebenkosten\nvon Fr. 1'400.– auf Fr. 1'000.– die massgebenden Verfahrensprinzipien verletzt. Die Reduktion der Wohnkosten für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 ist somit rechtswidrig gewesen. Der Rekurs ist in diesem Punkt\n\nSeite 10/17\ngutzuheissen und die Vorinstanz hat dem Rekurrenten für diese drei Monate\nFr. 1'200.– (3 x Fr. 400.–) nachzuzahlen.\n\n8. Im Folgenden sind die Rechtmässigkeit der am 26. März 2021\nverfügten Auflage sowie der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'000.– (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Januar 2022) zu prüfen.\n\n8.1 Gemäss Art. 12b Abs. 1 Bst. b SHG kann die Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die\ngeeignet sind, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu mildern. Unzulässig\nsind unverhältnismässige oder sachfremde Auflagen oder Bedingungen, welche sich nicht auf die Sozialhilfegesetzgebung abstützen und nicht fürsorgerischen Zwecken dienen bzw. nicht geeignet sind, die konkrete Situation im\nHinblick auf eine Ablösung von der Sozialhilfe zu verbessern (VerwGE\nB 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.2).\n\n"}