{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n6.\n6.1 Nach der Rechtsprechung stellen Verfügungen betreffend sozialhilferechtliche Auflagen Zwischenverfügungen dar, die nur dann selbstständig\nanfechtbar sind, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der\nRegel ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, der eine unmittelbare Überprüfung sozialhilferechtlicher Auflagen gebieten würde. Die\nRechtmässigkeit sozialhilferechtlicher Auflagen ist deshalb im Zusammenhang mit einer Anfechtung des Endentscheids, also beispielsweise einer Verfügung betreffend eine Reduktion von Unterstützungsleistungen, zu überprüfen (BGE 146 I 62 Erw. 5; VerwGE B 2019/280 vom 19. März 2020).\n\n6.2 Bei der Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Vorinstanz dem\nRekurrenten die Auflage erteilt hat, sich um eine günstigere Wohngelegenheit\nzu bemühen, und angekündigt hat, ab 1. September 2021 maximal\nFr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, hat es\nsich um eine Zwischenverfügung gehandelt. Am 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die Reduktion der zu berücksichtigenden Wohnkosten verfügt. Vorliegend ist kein Grund erkennbar, der die unmittelbare Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 26. März 2021 zwingend erfordert hätte. Diese\nVerfügung ist also nicht rechtskräftig geworden. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist deshalb in diesem Verfahren zusammen mit der Rechtmässigkeit der\nVerfügung vom 4. Januar 2022 (Ziff. 1 und 3 des Dispositivs) zu überprüfen,\nzumal der Rekurrent sinngemäss die Überprüfung der Rechtmässigkeit der\nAuflage verlangt hat, indem er beantragt hat, das Arztzeugnis von dipl.med.\nD.___ sei zu berücksichtigen und auf Wohnungsbemühungen sei zu verzichten, und er dargelegt hat, wie die Obhut über seine beiden Söhne ausgeübt\nwird.\n\n7.\n7.1 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2022 die zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert (Ziff. 1 des\nDispositivs). Gemäss dem Klientenkontoauszug sind am 29. September\n2021, 3. November 2021 und 26. November 2021 Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten als Ausgaben berücksichtigt worden (act. 19-5; vgl.\nauch Budgets Oktober 2021 bis Dezember 2021 [act. 19-6]). Bevor die Auf-\n\nSeite 9/17\nlage, der Rekurrent habe sich um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen, auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen ist, ist zu prüfen, ob die rückwirkende, tatsächlich bereits erfolgte Reduktion zulässig gewesen ist.\n\n"}