{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n5.\n5.1 Die Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung. Es sind\ndie effektiven Mietkosten mitsamt den mietrechtlich anerkannten Nebenkosten zu übernehmen (G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020,\nRZ. 497). Allerdings besteht kein Anspruch auf eine beliebige Wohnung. Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen\nliegt (W IZENT, A.A.O., RZ. 498 F.; SKOS-RL Kap. C.4.1). In den SKOS-RL wird\nempfohlen, Richtlinien über die ortsüblichen Wohnkosten, abgestuft nach der\nHaushaltsgrösse, zu erlassen und Obergrenzen für die verschiedenen Haushaltsgrössen gestützt auf den Wohnungsmarkt bzw. das Mietzinsniveau in der\nGemeinde festzulegen (SKOS-RL Kap. C.4.1, Erläuterung a). Das KOS-\nHandbuch (zur SKOS-RL Kap. C.4.1) führt an, in welchem Rahmen sich die\nvon einigen Gemeinden festgelegten Mietzins-Höchstansätze in etwa bewegen. Für einen Ein-Personenhaushalt liegt dieser zwischen Fr. 700.– und\nFr. 900.–, für einen Zwei-Personenhaushalt zwischen Fr. 900.– und\nFr. 1'100.– und für einen Drei-Personenhaushalt zwischen Fr. 1'100.– und\nFr. 1'300.– (einschliesslich Nebenkosten). Die Einhaltung der kommunalen\nMietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00531\nvom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3). Gemäss den Richtlinien der politischen Gemeinde X.___ betragen die Wohnkosten für einen Ein-Personenhaushalt maximal Fr. 850.–, für einen Zwei-Personenhaushalt maximal Fr. 1'200.– und für\neinen Drei-Personenhaushalt maximal Fr. 1'400.– (act. 16-2). Der Mietzinszuschlag für Personen mit einem gerichtlich festgelegten Besuchsrecht für ein\noder zwei Kinder jedes zweite Wochenende beträgt Fr. 150.– (act. 16-1).\n\n5.2 Überhöhte Wohnkosten sind nur solange anzurechnen, bis eine\nzumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine\ngünstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit\nder betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-RL\nKap. C.4.1; W IZENT, A.A.O., RZ. 501 FF.; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober\n2020 Erw. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich\nVB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3). Erst wenn ein Umzug als zumutbar erachtet wird, ist die betroffene Person mittels Auflage aufzufordern,\nsich innert angemessener Frist eine günstigere Wohnung zu suchen und die\nReduktion der Wohnkosten anzudrohen (VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober\n2020 Erw. 2.9). Weigert sich die Person, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare\nund zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann besteht kein Anspruch\n\nSeite 8/17\nauf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten bzw. dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-RL Kap. C.4.1; VerwGE B 2020/31\nvom 5. Oktober 2020 Erw. 2.3). Es steht der unterstützten Person innerhalb\nder Dispositionsfreiheit bei geringfügiger Überschreitung frei, in der zu teuren\nWohnung zu verbleiben und den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf für\nden Lebensunterhalt zu bezahlen (keine Zweckentfremdung; W IZENT, A.A.O.,\nRZ. 501; VerwGE B 2015/134 vom 27. September 2016 Erw. 2.3.2).\n\n"}