{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n4.2 Die Vorinstanz bringt zusammengefasst vor (act. 6), der Rekurrent\nsei im Erstgespräch am 2. Februar 2021 nach dem Austritt aus der Rehaklinik\nam 31. Januar 2021 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Wohnkosten zu hoch seien und er sich um eine günstigere Wohnung bemühen müsse.\nDie Auflage dazu sei mit Verfügung vom 25. Februar 2021 (recte: 26. März\n2021) erteilt worden. Der Rekurrent habe keine Wohnungsbemühungen getätigt. Er sei darüber informiert worden, dass die politische Gemeinde X.___\nbeim Umzug, bei der Reinigung und bei der Abgabe der Wohnung Hilfestellung leiste. Er sei online gut versiert und verfüge über die technischen und\nfachlichen Fertigkeiten, um Wohnungsbemühungen zu tätigen. Der Rekurrent\nhabe sich «für die Möglichkeit des Arztzeugnisses» entschieden. Das Arztzeugnis sei sehr allgemein gehalten. Aufgrund dieses Zeugnisses und der\nHospitalisation vom 22. November 2021 bis 22. Dezember 2021 sei der Mietzins nochmals für drei Monate gewährt worden. Der Rekurrent habe eine\nneue Verfügung verlangt; diese sei ihm am 6. Januar 2022 zugeschickt worden. Ihm sei genügend Zeit gewährt worden, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Nicht ersichtlich sei, dass der Rekurrent gesundheitlich\nnicht in der Lage sei, Wohnungsbemühungen zu tätigen. Die beiden Söhne\ndes Rekurrenten lebten hauptsächlich bei ihren Müttern. Die Begründung eines Drei-Personenhaushalts entspreche somit nicht den Tatsachen. Wie hoch\nder Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausfalle, sei bislang unklar.\n\n4.3 Der Rekurrent hält ergänzend fest (act. 12), sein älterer Sohn\nC.___ lebe zu 50 Prozent bei ihm (gemäss Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019). Seinen jüngeren Sohn B.___ betreue er an zwei Tagen pro Woche\n(gemäss Gerichtsentscheid vom 19. Oktober 2021). Er lebe also nicht in einem Ein-Personenhaushalt. Das Arztzeugnis sei genau auf Vorlage der Sozialarbeiterin (vgl. E-Mail vom 13. Dezember 2021, act. 1-5) ausgefertigt worden, dies nachdem das zweite von drei eingereichten Arztzeugnissen nicht\nakzeptiert worden sei. Der Umstand, dass die politische Gemeinde X.___ Mithilfe beim Umzug leisten würde, sei erstmals in der E-Mail vom 13. Dezember\n2021 zur Sprache gekommen. Von einer Reinigung und Abgabe der Wohnung sei nie die Rede gewesen. Bei seinem Gesundheitszustand sei auch\n\nSeite 7/17\neine Mithilfe zu wenig. Er sei nicht in der Lage zu laufen, Umzugskisten zu\nheben, zu packen oder gar zu tragen.\n\n"}