{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\n3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar\n2022 die Berücksichtigung von maximal Fr. 1'000.– für die Wohnungsmiete im\nBudget ab 1. September 2021 (Ziff. 1 des Dispositivs), die Übernahme von\nFr. 1'400.– für die Wohnungsmiete für die Monate Januar 2022 bis März 2022\n(Ziff. 2 des Dispositivs), die (erneute) Erteilung der Auflage, dass sich der Rekurrent um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen habe (Ziff. 3 des\nDispositivs), und dass im Übrigen die Verfügung vom 25. Februar 2021 in\nKraft bleibe (Ziff. 4 des Dispositivs), verfügt. Der Rekurrent beantragt die\nÜbernahme der Wohnkosten von Fr. 1'400.– rückwirkend ab 1. Oktober 2021\nund für die Zukunft ab 1. April 2022, die Berücksichtigung der ärztlichen Bestätigung von dipl.med. D.___ vom 9. Dezember 2021 und den Verzicht auf\nWohnungsbemühungen. Er ficht also sinngemäss nur die Ziff. 1 und 3 des\nDispositivs an. Aus dem Dispositiv geht nicht klar hervor, ob die Vorinstanz\ndie ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten\nverfügt hat. Auch der Verfügungsbegründung lässt sich dazu nichts entnehmen. Ein Dispositiv muss klar und eindeutig formuliert sein (KIENER / RÜT-\nSCHE / KUHN, ÖFFENTLICHES VERFAHRENSRECHT, 3. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN\n2021, RZ. 828). Ist der Wortlaut eines Dispositivs nicht eindeutig, ist dessen\nwahrer Gehalt nach den Regeln von Treu und Glauben durch Auslegung zu\nermitteln (T. TSCHUMI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWAL-\nTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK\nVRP/SG], ART. 24–26BIS VRP RZ. 13). Die Ziff. 1 des Dispositivs kann unter\nBerücksichtigung der Ziff. 2 des Dispositivs nur so verstanden werden, dass\ndie Vorinstanz die Berücksichtigung von maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. September 2021 zeitlich unbefristet hat regeln\nwollen und – als Ausnahme davon – für die Monate Januar 2022 bis März\n2022 ausserordentlich die Berücksichtigung von Fr. 1'400.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zugesprochen hat. Der Rekurrent hat dies offenkundig\nauch so verstanden. Ziff. 1 des Dispositivs regelt also auch die ab 1. April\n2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten.\n\n3.2 Der Rekurrent hat die (weitere) Übernahme der Wohnkosten von\nFr. 1'400.– ab 1. Oktober 2021 beantragt. In der Replik hat er angegeben,\ndass die Miete entgegen der Verfügung (gemeint wohl: vom 4. Januar 2022)\nerst ab Oktober 2021 gekürzt worden sei. Gemäss dem Klientenkontoauszug\nsind am 27. August 2021 Fr. 1'400.– und am 29. September 2021 Fr. 1'000.–\nfür die Wohnkosten inkl. Nebenkosten als Ausgaben berücksichtigt worden\n(act. 19-5; vgl. auch Budget September 2021 und Oktober 2021 [act. 19-6]).\nStreitgegenstand bildet somit die Rechtmässigkeit der Anrechnung von\nFr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten für die Monate Oktober\n2021 bis Dezember 2021 und ab April 2022 sowie die (erneute) Auflage,\nWohnungsbemühungen zu tätigen.\n\nSeite 6/17\n4.\n4.1 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend (act. 1), gemäss\ndem Arztzeugnis von dipl.med. D.___ vom 9. Dezember 2021 (act. 1-2) sei er\nmental und körperlich nicht in der Lage, einen Wohnungswechsel zu planen\nund durchzuführen. Dieses Zeugnis sei auf Aufforderung der Sozialarbeiterin\norganisiert worden. Er habe damit das «gewünschte» Zeugnis vorgelegt. Ab\n31. Oktober 2021 habe er einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen sei\nerfolgt. Die Miete von Fr. 1'400.– liege unter dem im Bereich der Ergänzungsleistungen anerkannten Tarif für die Wohnsitzregion 2 von Fr. 1'725.– für einen Drei-Personenhaushalt. Die Sozialhilfe müsse somit nur noch die Übergangszeit finanzieren, bis er die monatlichen Ergänzungsleistungen erhalte.\n\n"}