{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nI. Mit Duplik vom 9. Mai 2022 nahm das Sozialamt zu einzelnen\nAussagen von A.___ in der Replik vom 17. März 2022 Stellung (act. 16).\n\nJ. Mit Verfügung vom 19. August 2022 stellte das Sozialamt die finanzielle Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ein (act. 19-4). Ein beim Departement\ndes Innern dagegen erhobener Rekurs ist hängig (DIGS 411-666).\n\nK. Am 9. und 29. September 2022 forderte das Departement des Innern das Sozialamt auf, weitere Akten einzureichen und ergänzende Auskünfte zu erteilen (act. 18, 20). Mit Eingaben vom 26. und 30. September\n2022 reichte das Sozialamt weitere Akten ein (act. 19, 21).\n\nL. Zu den weiteren Begebenheiten und Vorbringen der Parteien wird\n– soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt\nsein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein\nfrist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VER-\nWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES,\n3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.)\n\n1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden\nRekurses betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1\nBst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___\nund Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung des Sozialamtes X.___ (nachfolgend Vorinstanz) vom 4. Januar 2022 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als Adressat und unmittelbar Betroffener hat A.___\n\nSeite 4/17\n(nachfolgend Rekurrent) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45\nAbs. 1 VRP). Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47\nAbs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist daher einzutreten.\n\n2.\n2.1 Die persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie\ndie Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre berufliche und soziale Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt\nwird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist bzw. soweit kein Anspruch auf\nSozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG).\n\n"}