{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nZur Begründung gab das Sozialamt an, die Wohnungsmiete von Fr. 1'400.–\nübersteige den von der Sozialbehörde der politischen Gemeinde X.___ festgesetzten Ansatz von Fr. 850.– inkl. Nebenkosten für einen Ein-Personen-\nhaushalt. Für die Betreuung von Kindern könnten zusätzliche Mietkosten gewährt werden. Dieser Zusatz betrage für ein bis zwei Kinder Fr. 150.–.\n\nC. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle des Kantons St.Gallen der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen den Entscheid, A.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent ab 31. Oktober 2021 eine ganze Rente zuzusprechen, mit (act. 1-3).\n\nD. Vom 2. bis 22. Dezember 2021 war A.___ wegen eines verminderten Allgemeinzustands nach Chemotherapie in der Klinik E.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 21. Dezember 2021, Beilage zu act. 12). Dipl.med.\nD.___, Praktischer Arzt, hatte am 9. Dezember 2021 attestiert, dass es A.___\nseit der Entlassung aus der Reha am 31. Januar 2021 «bis zum heutigen\n\nSeite 2/17\nTage» nicht möglich sei, aus eigener Kraft einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Darüber hinaus sei A.___ mental und körperlich nicht in der Lage,\nWohnungsbemühungen vorzunehmen (act. 1-2).\n\nE. Am 4. Januar 2022 verfügte das Sozialamt unter dem Titel «Auflage Wohnsituation» Folgendes (act. 6-4):\n\n« 1. Ab 1. September 2021 werden maximal Fr. 1'000.– für die Wohnungsmiete im Budget berücksichtigt (inkl. zusätzliche Mietkosten von\nFr. 150.–).\n\n2. Für die Monate Januar 2022 bis März 2022 werden für die Wohnungsmiete ausserordentlich Fr. 1'400.– für den Mietzins übernommen. Dies\nohne Anspruch auf Verlängerung.\n\n3. A.___ wird die Auflage erteilt, sich um eine günstigere Wohngelegenheit\nzu bemühen, welche dem festgelegten Ansatz entspricht.\n\n4. Im Übrigen bleibt die Verfügung Nr. B21/89 vom 25. Februar 2021 in\nKraft. »\n\nDas Sozialamt hielt in der Verfügungsbegründung fest, die Wohnungsmiete\nvon Fr. 1'400.– übersteige den von der Sozialbehörde der politischen Gemeinde X.___ festgesetzten Ansatz von Fr. 850.– inkl. Nebenkosten für einen\nEin-Personenhaushalt. Für die Betreuung von Kindern könnten zusätzliche\nMietkosten gewährt werden. Dieser Zusatz betrage für ein bis zwei Kinder\nFr. 150.–. A.___ habe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um eine\ngünstigere Wohnung bemüht. Für die Wohnungsmiete würden Fr. 1'000.–\nübernommen. A.___ erhalte drei ausserordentliche Zahlungen à Fr. 400.– für\ndie überhöhte Miete während weiteren drei Monaten. Ihm werde die Auflage\nerteilt, sich eine Wohngelegenheit zu suchen, welche dem festgelegten Ansatz entspreche.\n\nF. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 18. Januar 2022 Rekurs\nbeim Departement des Innern (act. 1). Er stellte folgende Anträge:\n\n« 1. Die ärztliche Bestätigung von Dr. D.___ vom 09.12.2021 sei zu\nberücksichtigen und auf Wohnungsbemühungen zu verzichten.\n\n2. Die Wohnungskosten von Fr. 1'400.– seien auch ab April 2022 zu\nberücksichtigen, bis die Ergänzungsleistungen gesprochen werden.\n\n3. Die Wohnungskosten von Fr. 1'400.– seien auch rückwirkend ab\n1.10.2021 zu übernehmen (Differenz von Fr. 400.– welche das Sozialamt\nab 01.10.2021 nicht mehr übernommen hat). »\n\nSeite 3/17\nG. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2022 beantragte das Sozialamt, die Übernahme der zu hohen Mietkosten sei abzulehnen. Die Übernahme der Mietzinsausstände sei abzulehnen und die Auflage für Wohnungsbemühungen sei beizubehalten (act. 6).\n\nH. Mit Replik vom 17. März 2022 nahm A.___ Stellung zur Regelung\nder Obhut seiner zwei Kinder sowie zu seinem Gesundheitszustand. Ferner\näusserte er sich zu den Ausführungen des Sozialamtes in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2022. Er reichte einen Austrittsbericht der Klinik E.___\nvom 21. Dezember 2021 ein. An seinem Rekurs hielt er fest (act. 12).\n\n"}