{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-630_2022-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=463&type=1563347022&cHash=85eb0db3765a304b6a067a1257fd8efe", "Checksum": "0b97cd84392cd48f70b2e1b32673a8c8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:52", "Num": ["DIGS411-630"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:52", "Checksum": "7b7f2c006fd2a23564365fd07903b77a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.11.2022 DIGS411-630\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu berücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf maximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist wegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig (Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten aufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-Personenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr. 1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist rechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem Rekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-630\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 16.06.2023\nEntscheiddatum: 22.11.2022\n\nEntscheid Departement des Innern vom 22. November 2022\nSozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 12a SHG, Art. 12 VRP. Überhöhte\nWohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere\nWohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung\nverlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen (Erw. 5.2). Die\nVerfügung vom 26. März 2021, mit der die Auflage erteilt worden ist, sich um\neine günstigere Wohnung zu bemühen, und angekündigt worden ist, ab 1.\nSeptember 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten\nzu berücksichtigen, stellt eine nicht selbstständig anfechtbare\nZwischenverfügung dar. Die Rechtmässigkeit der Auflage ist zusammen der\nRechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2022 zu überprüfen (Erw. 6).\nMit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Vorinstanz die zu\nberücksichtigenden Wohnkosten rückwirkend per 1. September 2021 auf\nmaximal Fr. 1'000.– reduziert. Diese rückwirkend verfügte Reduktion ist\nwegen Verletzung der massgebenden Verfahrensprinzipien rechtswidrig\n(Erw. 7). Beim Haushalt des Rekurrenten ist in Bezug auf die Wohnkosten\naufgrund der alternierenden Obhut über seinen Sohn von einem Zwei-\nPersonenhaushalt auszugehen. Der Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-\nPersonenhaushalt beträgt Fr. 1'200.–. Die Berücksichtigung von lediglich Fr.\n1'000.– ab 1. April 2022 für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist\nrechtswidrig (Erw. 8.2). Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, ob dem\nRekurrenten ein Wohnungswechsel zumutbar ist. Sie hat den\nUntersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 8.3). Vollstreckbarkeit der Verfügung\nvom 4. Januar 2022 (Erw. 9). Teilweise Gutheissung des Rekurses.\n\nDen Entscheid DIGS411-630 vom 22. November 2022 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS 411-630\n\nEntscheid vom 22. November 2022\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde X.___\nvertreten durch das Sozialamt X.___\n\nBetreff Verfügung vom 4. Januar 2022 betreffend Sozialhilfe (Auflagen)\nSachverhalt\n\nA. A.___ wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2021 durch das Sozialamt X.___ (nachfolgend Sozialamt) ab 2. Dezember 2020 finanziell unterstützt (act. 19-1). Er hatte im Oktober 2020 einen Schlaganfall erlitten, im November 2020 war ein Sigmakarzinom mit Lebermetastase diagnostiziert und\nim Dezember 2020 war er an der Leber und am Darm operiert worden (Resektion Lebermetastase und onkologische Sigmaresektion, vgl. Diagnoseliste\nim Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 21. Dezember 2021, Beilage zu\nact. 12; vgl. auch Protokoll Erstgespräch Fragebogen «Intake» des Sozialamtes vom 2. Februar 2021, act. 6-2). Am 16. Februar 2021 war seine damalige\nLebenspartnerin mit dem gemeinsamen Sohn B.___ und ihren zwei Kindern\naus einer früheren Beziehung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.\nAus einer im Jahr 2019 geschiedenen Ehe hat A.___ den Sohn C.___, der\nteilweise bei ihm lebt (alternierende Obhut). Die Wohnungsmiete für die\n4-Zimmerwohnung betrug Fr. 1'400.– (inkl. Nebenkosten, act. 6-7).\n\nB. Am 26. März 2021 verfügte das Sozialamt unter dem Titel «Auflage Wohnsituation» Folgendes (act. 21-1):\n\n« 1. Ab 1. September 2021 werden maximal Fr. 1'000.– für die Wohnungsmiete im Budget berücksichtigt (inkl. zusätzliche Mietkosten\nvon Fr. 150.–).\n\n2. A.___ wird die Auflage erteilt, sich ab sofort um eine günstigere\nWohngelegenheit zu bemühen, welche dem festgelegten Ansatz\nentspricht.\n\n4. Im Übrigen bleibt die Verfügung Nr. B21/89 vom 25. Februar 2021 in\nKraft. »\n\n"}