Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Bei der obsiegenden Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein Gemeinwesen, dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung zukommt (VerwGE B 2014/12 vom 19. Februar 2015 Erw. 6 m.w.H.; vgl. CA- VELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN – DAR- GESTELLT AN DEN VERFAHREN VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 826 UND 830). Seite 9/10 Entscheid