5. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.