4. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Nach Art. 95 Abs. 3 VRP werden auch vom Gemeinwesen, wenn es überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, amtliche Kosten erhoben. Die Begehren der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen. Sie ist damit unterlegen. Da sie überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, sind ihr die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint vorliegend angemessen (Nr. Ziff.