___ ihren Unterstützungswohnsitz. Mit Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2021 verfügte A.___ über einen eigenen Unterstützungswohnsitz in der politischen Gemeinde X.___. Demgemäss ist die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2021 für die Seite 8/10 sozialhilferechtliche Unterstützung von A.___ zuständig. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb einen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Beschwerdeführerin für die ab 1. Mai 2021 für A.___ ausgerichteten Sozialhilfeleistungen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.