Seit Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2021 galt A.___ als dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnend im Sinn von Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG, womit sie am letzten mit den Eltern gehabten Wohnsitz ihren eigenen Unterstützungswohnsitz begründete. Während des vorangegangenen Zeitraums der vorläufigen Platzierung bei der Grossmutter teilte A.___ demzufolge gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ZUG den Unterstützungswohnsitz mit ihren Eltern. Die Eltern hatten mit A.___ bis zum 30. April 2021 ihren Unterstützungswohnsitz in der politischen Gemeinde Y.___. Nach ihrem Umzug begründeten sie mit A.___ ab 1. Mai 2021 in der politischen Gemeinde X.___ ihren Unterstützungswohnsitz.