Bei dieser Sachlage ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung von weiteren Akten oder Informationen von der Beiständin von A.___, G.___, und deren Austausch mit der KESB (inkl. Telefonnotizen) abzusehen. Die erhobenen Beweismittel würden die im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen der KESB getroffenen Vorkehrungen betreffen. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse sind in die vorliegend massgebende Verfügung der KESB vom 26. Mai 2021 geflossen, mit der das laufende Kindesschutzverfahren abgeschlossen wurde.