Eine baldige Rückkehr zu den Eltern schien für die KESB demnach damals noch nicht als absehbar. Die KESB überführte aufgrund der Begebenheiten die anfänglich provisorischen Charakter aufweisende Betreuung durch Dritte mit der Verfügung vom 26. Mai 2021 in eine dauerhafte Fremdplatzierung und sprach den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nunmehr auf unbestimmte Zeit aus. Bei dieser Sachlage ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung von weiteren Akten oder Informationen von der Beiständin von A.___, G.___, und deren Austausch mit der KESB (inkl. Telefonnotizen) abzusehen.