Die KESB bestätigte schliesslich mit Verfügung vom 26. Mai 2021 in der Besetzung von drei Mitgliedern (Art. 16 Abs. 1 EG-KES) den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über A.___ und beschloss die Unterbringung von A.___ per 27. Mai 2021 im Zentrum D.___. Mit dieser Platzierung verschaffte sich die KESB genügend Zeit, um den geeigneten Unterbringungsort für A.___ sorgfältig auswählen und die Kontakte zwischen A.___ und ihren Eltern ausgestalten zu können. Die Bedingungen für eine Rückplatzierung legte sie noch nicht dar, da sie dies noch als verfrüht erachtete. Eine baldige Rückkehr zu den Eltern schien für die KESB demnach damals noch nicht als absehbar.