Daher konnte mit Erlass der superprovisorischen Massnahme vom 7. Mai 2021 noch nicht von einer auf unbestimmte Dauer angelegten Fremdplatzierung gesprochen werden. Dies umso mehr, als diese Verfügung vom Vizepräsidenten der KESB in Einzelzuständigkeit getroffen wurde (Art. 20 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5; abgekürzt EG-KES]).