Seite 7/10 Rechtsstellung der betroffenen Personen dar, der regelmässig erst nach einer gründlichen Abklärung und Würdigung der konkreten Gegebenheiten zur dauerhaften Massnahme erklärt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_701/2013 vom 14. März 2014 Erw. 4.2.2; vgl. VerwGE B 2021/96 vom 26. Juni 2021 Erw. 3.4.2). Daher konnte mit Erlass der superprovisorischen Massnahme vom 7. Mai 2021 noch nicht von einer auf unbestimmte Dauer angelegten Fremdplatzierung gesprochen werden.