Am Ende dieser Anhörung vereinbarte er mit der Mutter, dass diese über die beiden Vorschläge nochmals nachdenken werde. Der Vizepräsident der KESB schien demzufolge damals – entgegen seinen Ausführungen im Schreiben vom 14. Juli 2021 an die Beteiligten – eine Fremdplatzierung bei Dritten nicht als einzig möglich zu ergreifende Massnahme in Betracht zu ziehen. Erst nachdem die Mutter am 6. Mai 2021 einen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung ablehnte, und beide Eltern eine Platzierung von A.___ in einer Pflegefamilie bevorzugten, entzog er den Eltern am 7. Mai 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ im Sinn einer superprovisorischen Massnahme und brachte A.