3.3 Am 29. April 2021 nahm die Grossmutter väterlicherseits A.___ zu sich, nachdem die Kindsmutter gleichentags fürsorgerisch untergebracht worden war. Bei dieser nicht behördlich angeordneten Unterbringung handelte es sich um ein Vorkehren, das ein rasches Handeln zum Schutz von A.___ vor einer möglichen Gefährdung notwendig machte, ohne dass vorgängig die für die endgültige Klärung der Sachlage unabdingbaren vertieften Erhebungen vorgenommen werden konnten. Die KESB prüfte in der Folge die allfällig erforderlichen weiteren Kindesschutzmassnahmen. Am 5. Mai 2021 fand die Anhörung der Mutter von A.___ durch den Vizepräsidenten der KESB statt.