Als eigener Unterstützungswohnsitz eines minderjährigen Kindes gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln (Urteil des Bundesgerichtes 8C_701/2013 vom 14. März 2014 Erw. 3.2.2.1 m.w.H.; W. THOMET, KOMMENTAR ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG BEDÜRFTIGER, ZÜRICH 1994, RZ. 125).