Seite 5/10 3. 3.1 Der Unterstützungswohnsitz richtet sich nach dem Zuständigkeitsgesetz (Art. 3 Abs. 2 SHG). Volljährige Personen haben normalerweise einen eigenen Unterstützungswohnsitz, der sich in dem Kanton bzw. der Gemeinde befindet, in dem bzw. der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten (Art. 4 ZUG). Wer aus dem Wohnkanton bzw. der Wohngemeinde wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Ein minderjähriges Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Art. 7 Abs. 1 ZUG).