_ nicht mehr nach Hause kommen könne und in einer Pflegefamilie untergebracht werden solle. Aufgrund dessen sei die politische Gemeinde Y.___ nach Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG seit dem 29. April 2021 als Unterstützungswohnsitz von A.___ anzusehen und seither für die Übernahme der Unterstützungskosten zuständig.