1.3 Mit dem Abweisungsbeschluss der politischen Gemeinde Y.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 16. November 2021 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (Art. 34 Abs. 1 ZUG). Die politische Gemeinde X.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hat ein Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Der angefochtene Beschluss wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 34 Abs. 2 ZUG und 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.