L. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 27 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) entscheidet bei Uneinigkeit der Gemeinden das zuständige Departement. Das Sozialhilfegesetz kennt keine detaillierten Verfahrensvorschriften, sondern verweist in Art. 3 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SHG auf das Bundesgesetz über Seite 3/10 die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [SR 851.1; abgekürzt ZUG]).