Entscheid Departement des Innern vom 26. September 2022 Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die dauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei einem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht vor. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid DIGS411-625 vom 26. September 2022 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11 Kanton St.Gallen Departement des Innern DIGS411-625