{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-625_2022-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=471&type=1563347022&cHash=dfdfc7c9f1e2114afa96327fcb248b58", "Checksum": "792076bb7afda93d255d89ad1f41ddca"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:49", "Num": ["DIGS411-625"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.09.2022 DIGS411-625"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die dauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei einem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht vor. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:49", "Checksum": "48af55dd245740449855bba499eee80f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.09.2022 DIGS411-625\nRegeste:\nÖrtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die dauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei einem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht vor. Abweisung des Rekurses.\n\nSeit Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2021 galt A.___ als dauernd nicht bei\nden Eltern oder einem Elternteil wohnend im Sinn von Art. 7 Abs. 3 Bst. c\nZUG, womit sie am letzten mit den Eltern gehabten Wohnsitz ihren eigenen\nUnterstützungswohnsitz begründete. Während des vorangegangenen Zeitraums der vorläufigen Platzierung bei der Grossmutter teilte A.___ demzufolge gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ZUG den Unterstützungswohnsitz mit ihren Eltern. Die Eltern hatten mit A.___ bis zum 30. April 2021 ihren Unterstützungswohnsitz in der politischen Gemeinde Y.___. Nach ihrem Umzug begründeten\nsie mit A.___ ab 1. Mai 2021 in der politischen Gemeinde X.___ ihren Unterstützungswohnsitz. Mit Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2021 verfügte\nA.___ über einen eigenen Unterstützungswohnsitz in der politischen Gemeinde X.___. Demgemäss ist die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2021 für die\n\nSeite 8/10\nsozialhilferechtliche Unterstützung von A.___ zuständig. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb einen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Beschwerdeführerin für die ab 1. Mai 2021 für A.___ ausgerichteten Sozialhilfeleistungen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.\n\n4. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Nach Art. 95 Abs. 3 VRP werden auch vom Gemeinwesen, wenn es überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, amtliche Kosten erhoben. Die Begehren der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen. Sie ist damit unterlegen. Da sie überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, sind ihr die\namtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, dem Ausgang des Verfahrens\nentsprechend, aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint\nvorliegend angemessen (Nr. Ziff. 20.13 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).\n\n5. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin\nbeantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen\n(Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die\nBeschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf\neine ausseramtliche Entschädigung. Bei der obsiegenden Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein Gemeinwesen, dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung zukommt (VerwGE B 2014/12 vom 19. Februar 2015 Erw. 6 m.w.H.; vgl. CA-\nVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN – DAR-\nGESTELLT AN DEN VERFAHREN VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT, 2. AUFL.,\nST.GALLEN 2003, RZ. 826 UND 830).\n\nSeite 9/10\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde der politischen Gemeinde X.___ vom 10. Dezember\n2021 wird abgewiesen.\n\n2. Die politische Gemeinde X.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'000.–.\n\n3. Ausseramtliche Kosten werden nicht zugesprochen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 10/10\n"}