{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-625_2022-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=471&type=1563347022&cHash=dfdfc7c9f1e2114afa96327fcb248b58", "Checksum": "792076bb7afda93d255d89ad1f41ddca"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:49", "Num": ["DIGS411-625"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.09.2022 DIGS411-625"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die dauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei einem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht vor. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:49", "Checksum": "48af55dd245740449855bba499eee80f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.09.2022 DIGS411-625\nRegeste:\nÖrtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die dauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei einem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht vor. Abweisung des Rekurses.\n\n3.3 Am 29. April 2021 nahm die Grossmutter väterlicherseits A.___ zu\nsich, nachdem die Kindsmutter gleichentags fürsorgerisch untergebracht worden war. Bei dieser nicht behördlich angeordneten Unterbringung handelte es\nsich um ein Vorkehren, das ein rasches Handeln zum Schutz von A.___ vor\neiner möglichen Gefährdung notwendig machte, ohne dass vorgängig die für\ndie endgültige Klärung der Sachlage unabdingbaren vertieften Erhebungen\nvorgenommen werden konnten. Die KESB prüfte in der Folge die allfällig erforderlichen weiteren Kindesschutzmassnahmen. Am 5. Mai 2021 fand die\nAnhörung der Mutter von A.___ durch den Vizepräsidenten der KESB statt.\nDabei setzte er die Mutter darüber in Kenntnis, dass weitere Abklärungen vorgenommen würden, damit beurteilt werden könne, wo der geeignete Aufenthaltsort für A.___ sei. Eine Rückkehr von A.___ zu den Eltern sei bis auf Weiteres ausgeschlossen. Des Weiteren teilte er ihr mit, dass die KESB beabsichtige, A.___ an einem sicheren Ort unterzubringen, wofür es zwei Möglichkeiten gebe. Entweder gehe sie mit A.___ in eine Mutter-Kind-Institution oder\nA.___ werde in einer Pflegefamilie untergebracht. Am Ende dieser Anhörung\nvereinbarte er mit der Mutter, dass diese über die beiden Vorschläge nochmals nachdenken werde. Der Vizepräsident der KESB schien demzufolge damals – entgegen seinen Ausführungen im Schreiben vom 14. Juli 2021 an die\nBeteiligten – eine Fremdplatzierung bei Dritten nicht als einzig möglich zu ergreifende Massnahme in Betracht zu ziehen. Erst nachdem die Mutter am\n6. Mai 2021 einen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung ablehnte, und\nbeide Eltern eine Platzierung von A.___ in einer Pflegefamilie bevorzugten,\nentzog er den Eltern am 7. Mai 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über\nA.___ im Sinn einer superprovisorischen Massnahme und brachte A.___ bis\nauf Weiteres bei ihrer Grossmutter väterlicherseits unter. Gleichzeitig räumte\ner den Eltern die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur beabsichtigten vorsorglichen Aufhebung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts über A.___\nund deren vorsorglichen Unterbringung an einem geeigneten Ort, vorderhand\nbei der Grossmutter väterlicherseits, ein. Obwohl sich aufgrund der bis zu jenem Zeitpunkt getätigten Abklärungen des Vizepräsidenten und der Vorkommnisse bereits eine Fremdplatzierung abzuzeichnen begann, handelte es\nsich bei diesen superprovisorischen Anordnungen um Massnahmen, die lediglich als vorübergehende Notlösung dienten. Die angeordneten Kindesschutzmassnahmen hatten lediglich bis zum Erlass einer als vorsorglichen\nMassnahme ergangenen Verfügung Gültigkeit und waren noch nicht auf\nDauer angelegt. Solche Anordnungen stellen einen erheblichen Eingriff in die\n\nSeite 7/10\nRechtsstellung der betroffenen Personen dar, der regelmässig erst nach einer\ngründlichen Abklärung und Würdigung der konkreten Gegebenheiten zur dauerhaften Massnahme erklärt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes\n8C_701/2013 vom 14. März 2014 Erw. 4.2.2; vgl. VerwGE B 2021/96 vom\n26. Juni 2021 Erw. 3.4.2). Daher konnte mit Erlass der superprovisorischen\nMassnahme vom 7. Mai 2021 noch nicht von einer auf unbestimmte Dauer\nangelegten Fremdplatzierung gesprochen werden. Dies umso mehr, als diese\nVerfügung vom Vizepräsidenten der KESB in Einzelzuständigkeit getroffen\nwurde (Art. 20 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das\nKindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5; abgekürzt EG-KES]).\n\nDie KESB bestätigte schliesslich mit Verfügung vom 26. Mai 2021 in der Besetzung von drei Mitgliedern (Art. 16 Abs. 1 EG-KES) den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über A.___ und beschloss die Unterbringung von A.___ per 27. Mai 2021 im Zentrum D.___. Mit dieser Platzierung\nverschaffte sich die KESB genügend Zeit, um den geeigneten Unterbringungsort für A.___ sorgfältig auswählen und die Kontakte zwischen A.___\nund ihren Eltern ausgestalten zu können. Die Bedingungen für eine Rückplatzierung legte sie noch nicht dar, da sie dies noch als verfrüht erachtete. Eine\nbaldige Rückkehr zu den Eltern schien für die KESB demnach damals noch\nnicht als absehbar. Die KESB überführte aufgrund der Begebenheiten die anfänglich provisorischen Charakter aufweisende Betreuung durch Dritte mit der\nVerfügung vom 26. Mai 2021 in eine dauerhafte Fremdplatzierung und sprach\nden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nunmehr auf unbestimmte\nZeit aus. Bei dieser Sachlage ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung von weiteren Akten oder Informationen von der Beiständin\nvon A.___, G.___, und deren Austausch mit der KESB (inkl. Telefonnotizen)\nabzusehen. Die erhobenen Beweismittel würden die im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen der KESB getroffenen Vorkehrungen betreffen. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse sind in die vorliegend massgebende Verfügung der KESB vom 26. Mai 2021 geflossen, mit der das laufende Kindesschutzverfahren abgeschlossen wurde.\n\n"}