{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-625_2022-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=471&type=1563347022&cHash=dfdfc7c9f1e2114afa96327fcb248b58", "Checksum": "792076bb7afda93d255d89ad1f41ddca"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:49", "Num": ["DIGS411-625"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.09.2022 DIGS411-625"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die dauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei einem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht vor. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:49", "Checksum": "48af55dd245740449855bba499eee80f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.09.2022 DIGS411-625\nRegeste:\nÖrtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die dauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei einem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht vor. Abweisung des Rekurses.\n\nDie Beschwerdegegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass der gesamte Sachverhalt, der zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts geführt habe, erst vor Erlass der Verfügung der KESB vom 26. Mai 2021 bekannt gewesen sei. Am 29. April 2021 habe hingegen noch nicht ansatzweise\nfestgestanden, dass A.___ langfristig nicht mehr zu den Eltern zurückkehren\nkönne. Die Betreuung durch die Grossmutter habe lediglich eine einstweilige\nVorkehr dargestellt, bis die dafür eigentlich zuständige Behörde sich habe ein\nBild machen und sich die beteiligten Personen hätten äussern können. So sei\nder Mutter während der Anhörung vom 5. Mai 2021 noch vorgeschlagen worden, gemeinsam mit der Tochter in eine Mutter-Kind-Institution zu gehen. Erst\nnachdem sich die Mutter dagegen entschieden habe, sei den Eltern zwei Tage später die Absicht des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit\nFremdplatzierung in einer Pflegefamilie eröffnet worden. Von einer Dauerhaftigkeit der Kindesschutzmassnahme habe erst mit Erlass der Verfügung vom\n26. Mai 2021 gesprochen werden können, weshalb die Zuständigkeit für die\nKostentragung ab 1. Mai 2021 bei der Beschwerdeführerin liege.\n\n2.2 Vorliegend besteht ein negativer Zuständigkeitskonflikt zwischen\nden beiden Beteiligten. Angefochten und strittig ist vorliegend die Unterstützungszuständigkeit für A.___ ab 1. Mai 2021.\n\nSeite 5/10\n3.\n3.1 Der Unterstützungswohnsitz richtet sich nach dem Zuständigkeitsgesetz (Art. 3 Abs. 2 SHG). Volljährige Personen haben normalerweise einen\neigenen Unterstützungswohnsitz, der sich in dem Kanton bzw. der Gemeinde\nbefindet, in dem bzw. der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten (Art. 4 ZUG). Wer aus dem Wohnkanton bzw. der Wohngemeinde\nwegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG).\nEin minderjähriges Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Haben die Eltern keinen\ngemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen\neigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem\nes überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Es hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und 2\nZUG, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder dem Elternteil wohnt (Art. 7\nAbs. 3 Bst. c ZUG).\n\n3.2 Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG gilt nur für das unmündige Kind, das unter elterlicher Sorge steht, wirtschaftlich unselbständig ist und dauerhaft nicht\nbei den Eltern oder einem Elternteil lebt. Erfasst werden freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge. Als eigener\nUnterstützungswohnsitz eines minderjährigen Kindes gilt der Ort, an dem es\nunmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem\nElternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der\ngleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln (Urteil des Bundesgerichtes 8C_701/2013 vom 14. März 2014\nErw. 3.2.2.1 m.w.H.; W. THOMET, KOMMENTAR ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE\nZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG BEDÜRFTIGER, ZÜRICH 1994, RZ. 125).\n\nAls lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG begründend – gelten Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder\nnur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein Kontakt zwischen Kindern und\nEltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern\nhingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge\nnicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für\nmehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des\nFremdaufenthaltes. Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig\nkommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthaltes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls\nkönnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat,\n\nSeite 6/10\nwas nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade\nfür klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung\nsorgen. Zudem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend. Therapeutische\nund der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (Urteil\ndes Bundesgerichtes 8C_701/2013 vom 14. März 2014 Erw. 3.2.2.2 m.w.H.;\nTHOMET, A.A.O., RZ. 132).\n\n"}