{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-625_2022-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=471&type=1563347022&cHash=dfdfc7c9f1e2114afa96327fcb248b58", "Checksum": "792076bb7afda93d255d89ad1f41ddca"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:49", "Num": ["DIGS411-625"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.09.2022 DIGS411-625"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die dauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei einem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht vor. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:49", "Checksum": "48af55dd245740449855bba499eee80f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.09.2022 DIGS411-625\nRegeste:\nÖrtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die dauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei einem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht vor. Abweisung des Rekurses.\n\nK. Der Rechtsvertreter des Sozialamtes Y.___ nahm mit Duplik vom\n11. April 2022 Stellung und hielt an seinem Rechtsbegehren fest.\n\nL. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Nach Art. 27 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG)\nentscheidet bei Uneinigkeit der Gemeinden das zuständige Departement. Das\nSozialhilfegesetz kennt keine detaillierten Verfahrensvorschriften, sondern\nverweist in Art. 3 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SHG auf das Bundesgesetz über\n\nSeite 3/10\ndie Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz\n[SR 851.1; abgekürzt ZUG]).\n\n1.2 Gemäss Art. 30 ZUG muss der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der\nKosten verlangt, den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen. Wenn\nder andere Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder\ndie Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen dreissig Tagen beim\nfordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33\nAbs. 1 ZUG). Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird\ndiese nicht zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe nach\nArt. 34 ZUG abweisen. Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn\nder einsprechende Kanton nicht binnen dreissig Tagen nach dem Empfang\nbei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt\n(Art. 34 Abs. 2 ZUG).\n\nDie Verfahrensbestimmungen des ZUG sind in innerkantonalen Zuständigkeitsstreitigkeiten sachgemäss anwendbar (VerwGE B 2012/12 vom 13. November 2012 Erw. 2.1; vgl. GVP 2003 Nr. 12, S. 39). Das bedeutet, dass die\nfordernde Gemeinde bei der ins Recht gefassten Gemeinde zunächst ein Begehren um Kostenersatz bzw. um Richtigstellung stellt, und wenn diese den\nAnspruch nicht anerkennt und demzufolge Einsprache erhebt, einen formellen\nabweisenden Beschluss unter Anrufung von Art. 34 Abs. 1 ZUG zu erlassen\nhat. Diesen Beschluss kann die ins Recht gefasste Gemeinde mit Beschwerde\nim Sinn von Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) an die übergeordnete Behörde\nweiterziehen (vgl. GVP 2006 Nr. 24, S. 90). Nach Art. 27 SHG i.V.m. Art. 22\nBst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n(sGS 141.3) ist vorliegend das Departement des Innern übergeordnete Behörde bzw. zuständiges Departement.\n\n1.3 Mit dem Abweisungsbeschluss der politischen Gemeinde Y.___\n(nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 16. November 2021 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (Art. 34 Abs. 1 ZUG). Die politische Gemeinde\nX.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hat ein Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert\n(Art. 34 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Der angefochtene Beschluss\nwurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 34 Abs. 2 ZUG und 48 Abs. 1\nVRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2.\n2.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass\nA.___ seit der Platzierung bei der Grossmutter am 29. April 2021 dauerhaft\nnicht mehr bei den Eltern wohnhaft gewesen sei. Bereits damals sei aufgrund\n\nSeite 4/10\nder Vorkommnisse vom 26. und vom 29. April 2021 allen Beteiligten klar gewesen, dass die mit Verfügung der KESB vom 20. Dezember 2020 festgelegten Rahmenbedingen, bei deren Einhaltung A.___ von ihren Eltern betreut\nwerden könne, nicht eingehalten worden seien und eine Rückkehr zu den Eltern nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grund habe der Verfahrensleiter der\nKESB den im vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligten Gemeinden mit\nSchreiben vom 14. Juli 2021 mitgeteilt, dass am 29. April 2021 von einer dauerhaften Fremdplatzierung auszugehen gewesen sei. Daran ändere auch die\nwährend der Anhörung der Mutter vom 5. Mai 2020 vorgeschlagene Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution nichts. Dieser Vorschlag zeige vielmehr\nauf, dass eine Rückkehr von A.___ in die Eigenbetreuung der Eltern nicht\nmehr möglich geworden sei. Sogar die Mutter von A.___ habe gegenüber der\nKESB gesagt, dass A.___ nicht mehr nach Hause kommen könne und in einer Pflegefamilie untergebracht werden solle. Aufgrund dessen sei die politische Gemeinde Y.___ nach Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG seit dem 29. April 2021\nals Unterstützungswohnsitz von A.___ anzusehen und seither für die Übernahme der Unterstützungskosten zuständig.\n\n"}