{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-625_2022-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=471&type=1563347022&cHash=dfdfc7c9f1e2114afa96327fcb248b58", "Checksum": "792076bb7afda93d255d89ad1f41ddca"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:49", "Num": ["DIGS411-625"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.09.2022 DIGS411-625"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die dauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei einem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht vor. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:49", "Checksum": "48af55dd245740449855bba499eee80f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 26.09.2022 DIGS411-625\nRegeste:\nÖrtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die dauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei einem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht vor. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-625\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 20.06.2023\nEntscheiddatum: 26.09.2022\n\nEntscheid Departement des Innern vom 26. September 2022\nÖrtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG. Erst die\ndauerhafte Fremdplatzierung begründet einen eigenen\nUnterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds. Eine solche liegt bei\neinem von der KESB superprovisorisch verfügten, mit weiteren Abklärungen\nverbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht\nvor. Abweisung des Rekurses.\n\nDen Entscheid DIGS411-625 vom 26. September 2022 finden Sie im angehängten\nPDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-625\n\nEntscheid vom 26. September 2022\n\nBeschwerdeführerin Politische Gemeinde X.___\nvertreten durch das Sozialamt X.___\n\ngegen\n\nBeschwerdegegnerin Politische Gemeinde Y.___\nvertreten durch das Sozialamt Y.___\ndiese wiederum vertreten F.___\n\nBetreff Beschluss vom 16. November 2021 betreffend die Zuständigkeit\nfür die Unterstützung von A.___\nSachverhalt\n\nA. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Z.___ (nachfolgend KESB) ordnete mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 unter anderem für A.__ eine Mutter-Kind-Begleitung durch die E.___, eine Begleitung im\nRahmen des PAT-Programms der D.__ sowie die Anweisung an die Mutter,\nauf jeglichen Beikonsum zum Methadon aus dem Substitutionsprogramm zu\nverzichten und bis auf Weiteres zweimal wöchentlich beim Hausarzt Drogenscreenings durchführen zu lassen, an.\n\nB. Am 26. April 2021 kam es aufgrund eines Streits zwischen den alkoholisierten Eltern von A.___ an deren Wohnort zu einem Polizeieinsatz.\nNachdem es am 29. April 2021 während einer Konsultation beim Hausarzt zu\nProblemen gekommen war, wurde die alkoholisierte Mutter von A.___ in der\npsychiatrischen Klinik in V.___ fürsorgerisch untergebracht. A.___ wurde deshalb zuerst von einer Mitarbeiterin E.___ und danach ebenfalls für eine kurze\nDauer von ihrer Beiständin G.___ betreut, bis sie gleichentags die Grossmutter väterlicherseits in U.___ zu sich nahm. Später wurde sie auch von ihrem\nOnkel und ihrer Tante väterlicherseits in T.___ betreut. Die Mutter von A.___\ntrat am 30. April 2021 wieder aus der psychiatrischen Klinik aus.\n\nC. Die Eltern von A.___ zogen per 1. Mai 2021 von der politischen\nGemeinde Y.___ in die politische Gemeinde X.___ um.\n\nD. Die KESB entzog den Eltern am 7. Mai 2021 im Sinn einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___\nund brachte diese bis auf Weiteres bei der Grossmutter väterlicherseits unter.\nMit Verfügung vom 26. Mai 2021 (Postaufgabe 2. Juli 2021) entzog sie den\nEltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ und brachte diese per\n27. Mai 2021 im Zentrum D.___ unter.\n\nE. Am 8. September 2021 liess die politische Gemeinde Y.___, vertreten durch F.___ dem Sozialamt X.___ die Unterstützungsanzeige zukommen. Sie erachtete die politische Gemeinde X.___ ab dem 1. Mai 2021 als\nUnterstützungswohnsitz von A.___ und lehnte ihre Zuständigkeit für die Übernahme der seither vorsorglich im Rahmen eines Notfalls übernommen Kosten\nab.\n\nF. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 erhob das Sozialamt X.___\ngegen die Unterstützungsanzeige Einsprache.\n\nG. Der Gemeinderat Y.___ beschloss am 16. November 2021 Folgendes:\n\nSeite 2/10\n« 1. Die Einsprache des Sozialamtes der politischen Gemeinde X.___ vom\n4. Oktober 2021 wird abgewiesen.\n\n2. Die Gemeinde Y.___ stellt fest, dass sich der Unterstützungswohnsitz\nvon A.___ im massgebenden Zeitpunkt am 26. Mai 2021 in der\nGemeinde X.___ befand und diese deshalb für die Übernahme der\nUnterstützungskosten zuständig ist.\n\n3. Die Gemeinde X.___ wird verpflichtet, der Gemeinde Y.___ sämtliche für\nden Zeitraum ab dem 1. Mai 2021 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht\nübernommenen Unterstützungskosten für A.___ innert 30 Tagen ab\nRechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. »\n\nH. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 (Postaufgabe 13. Dezember\n2021) erhob das Sozialamt X.___ beim Departement des Innern gegen den\nAbweisungsbeschluss Rekurs (recte Beschwerde) und stellten folgenden Antrag:\n\n« 1. Der Beschluss der Gemeinde Y.___ vom 16. November 2021 sei aufzuheben und deren Unterstützungsanzeige vom 8. September 2021 abzuweisen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. »\n\nI. Das Sozialamt Y.___, vertreten durch F.___, beantragten mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter\nKosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST).\n\nJ. Das Sozialamt X.___ liessen sich mit Replik vom 16. März 2022\nvernehmen und hielten an ihren Rechtsbegehren fest.\n\n"}