Ausserdem hat der Rekurrent seine Eingabe an die Vorinstanz gerichtet. Diese hat sie ohne weitere Prüfung an das Departement des Innern weitergeleitet. Sie hat insbesondere nicht geprüft, wogegen sich die Eingabe des Rekurrenten richtete. Dadurch hat die Vorinstanz die im Zusammenhang mit dem Rekursentscheid angefallenen amtlichen Kosten verursacht und hätte diese Kosten daher zu tragen. Auf deren Erhebung wird vorliegend verzichtet. Künftig kann bei gleicher Ausgangslage allerdings nicht mehr mit einem Verzicht auf eine Kostenerhebung gerechnet werden. Entscheid