95 VRP N 9). Vorliegend wird auf die undatierte Eingabe des Rekurrenten nicht eingetreten. Dem Verfahrensausgang zufolge hätte er daher die amtlichen Kosten zu Seite 4/5 tragen. Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen Sozialhilfe jedoch in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Es besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Dem Rekurrenten sind die amtlichen Kosten daher nicht aufzuerlegen.