Nach Art. 95 Abs. 2 VRP gehen Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht, zu seinen Lasten. Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften setzt voraus, dass prozessuale Bestimmungen oder Grundsätze missachtet worden sind. Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinn von Art. 95 Abs. 2 VRP kann insbesondere bei der Verletzung des Gehöranspruchs, einer falschen Rechtsmittelbelehrung oder der Missachtung der Koordinationspflicht vorliegen (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG ART. 95 VRP N 9).